Google-Eintrag löschen

Schritt für Schritt Anleitung und Erfahrungen zur Löschung von Google-Einträgen

Google-Einträge löschen – so geht´s

Google muss unliebsame Suchergebnisse meist löschen lassen – wir zeigen wie und wann

Google ist verpflichtet, bestimmte unliebsame Einträge in der Suche zu löschen. Dies entspricht der geltenden Rechtslage und wurde im Jahr 2014 vom Europäischen Gerichtshof bestätigt. In fast allen Fällen haben Bürger nach der geltenden Rechtslage einen Anspruch auf Löschung. Betroffene werden jedoch mit der Durchsetzung des ihnen zustehenden Löschungsanspruchs allein gelassen. Hier hilft eintrag-loeschen.eu weiter: auf eintrag-loeschen.eu finden Sie Schritt für Schritt-Anleitungen dazu, wie die Löschung von Google-Einträgen selbst beantragt werden kann, außerdem finden Sie Informationen zu den Hintergründen. Betroffene haben außerdem die Möglichkeit, ihre Erfahrungen auszutauschen.
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Übersicht

Löschung von Einträgen in der Google-Suche: Worum geht es?

Google ist in den meisten Fällen dazu verpflichtet, Such-Einträge zu löschen, die nach der Eingabe des Namens einer Privatperson erscheinen. Das folgt aus der geltenden Rechtslage zum Datenschutz und so wurde es vom EuGH in seinem als bahnbrechend beschriebenen Google-Urteil im Jahr 2014 bestätigt.

Mittels der Google-Suche ist es immer noch möglich, sich in wenigen Minuten einen Überblick über das Leben und Wirken fast jeden Bürgers zu verschaffen. In vielen Fällen ist dies ein – auch für den Bürger – erwünschter Effekt – etwa, wenn berufliche Angebote in der Google-Suche angezeigt werden. In anderen Fällen aber hat der Umstand, dass Jedermann über die Google-Suche alles Relevante über jeden anderen herausfinden kann, für den Betroffenen schlimme Auswirkungen. Unangenehme Ausrutscher, falsche Verdächtigungen, Beleidigungen und andere sensible Tatsachen und Meinungsäußerungen über oft höchst Privates sind aus Sicht des Betroffenen für die ganze Welt viel zu oft nur einen Klick entfernt.

Google muss Suchergebnisse in den meisten Fällen löschen. Nur dann, wenn das Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu den Informationen  die Grundrechte des Betroffenen auf Privatsphäre und Datenschutz überwiegt, ist Google berechtigt, die Löschung zu verweigern. Dies, also das Überwiegen des Interesses der Öffentlichkeit, ist nur in wenigen Fällen anzunehmen, zum Beispiel wenn es sich bei dem Betroffenen um eine öffentliche Person handelt.

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Löschen von Google-Einträgen: Warum muss Google Einträge in der Google-Suche löschen?

Über die Google-Suche ist es für Jedermann möglich, über fast jeden ein mehr oder weniger detailliertes Personen-Profil abzurufen. So bekommen Arbeitgeber, Nachbarn, potentielle Geschäftspartner und andere interessierte Personen ein Bild von Personen, die sie u.U. gar nicht kennen. Dieses Bild ist manchmal zutreffend und manchmal vollkommen falsch, in jedem Fall ist es aber zwangsläufig Unvollständig sowie privat. Nach geltendem Recht kann Jedermann selbst bestimmen, welche Informationen er über sich an die Öffentlichkeit geben will – das ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welchem in Zeiten der automatisierten Informationsverarbeitung gesteigerte Bedeutung zukommt. Dieses Recht ist in einen vernünftigen Ausgleich mit dem Recht auf Kommunikationsfreiheit der Internetnutzer zu bringen. Die Rechtsprechung geht in Übereinstimmung mit diesen Erwägungen dabei davon aus, dass das Recht des Betroffenen, selbst über seine Daten zu bestimmen, regelmäßig das Recht der Internetnutzer, sich über alles Mögliche zu informieren, überwiegt. Dies kann nach der Rechtsprechung nur dann einmal anders sein, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht, wie dies etwa bei Personen, die eine besondere Rolle in der Öffentlichkeit spielen, der Fall sein kann.

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Google-Einträge: Wer kann Google-Einträge löschen lassen?

Google-Einträge löschen lassen kann fast jeder. Insbesondere Privatpersonen können sich dafür auf das Datenschutzrecht berufen. Aber auch Unternehmen haben unter Umständen einen Anspruch darauf, dass Google die Einträge über sie aus der Ergebnisliste löscht.

Löschen von Google-Einträgen: Welche Google-Einträge können gelöscht werden?

Die meisten Google-Einträge, die im Anschluss an die Eingabe des Namens einer Person in die Google-Suche erscheinen, können gelöscht werden.

Auf welche Informationen die zu löschenden Google-Einträge verweisen, ist zunächst einmal unerheblich. Auch solche Informationen, die für sich genommen nicht geheim oder besonders sensibel erscheinen, können nämlich, zusammen mit Informationen aus anderen Google-Suchergebnissen, ein umfassendes Persönlichkeitsprofil einer Person ergeben.

Ausnahmsweise besteht keine Pflicht von Google, unliebsame Einträge zu löschen, wenn eine Abwägung der Grundrechte des Betroffenen auf Privatsphäre und Datenschutz mit dem Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu den Informationen ergibt, dass das Interesse der Öffentlichkeit überwiegt. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Betroffene eine besondere Rolle in der Öffentlichkeit spielt.

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Google-Einträge löschen: Ist es bei jedem Google-Sucheintrag gleich wahrscheinlich, dass eine Löschung erfolgt?

Google ist grundsätzlich zur Löschung von Einträgen in der Google-Suche verpflichtet, egal um was für Einträge es sich handelt. Ein an sich „unwichtiges Datum“ gibt es angesichts der vielfältigen Kombinationsmöglichkeiten nicht. Auch öffentliche und allgemein zugängliche Daten werden grundsätzlich erfasst.

Eine Löschungspflicht besteht nur dann nicht, so die Rechtsprechung, wenn ausnahmsweise das Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu den Informationen überwiegt, was nach der Rechtsprechung z.B. wegen der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben der Fall sein kann.

Dennoch stehen die Chancen besser, die Löschung von Google-Einträgen ohne lange Auseinandersetzungen durchzusetzen, wenn es sich bei den Informationen, auf die der Google-Eintrag verweist, um sensible, ältere, nicht mehr aktuelle oder unzutreffende Informationen handelt.

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Google-Einträge löschen: Können Google-Einträge auch gelöscht werden, wenn die Einträge rechtmäßig auf der verlinkten Internetseite abrufbar sind?

Google-Einträge können auch dann gelöscht werden, wenn der jeweilige Eintrag rechtmäßig auf der verlinkten Internetseite im Internet abrufbar ist.

Dies folgt daraus, dass die Zugänglichkeit für Jedermann mittels Google einen stärkeren Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen auf Achtung des Privatlebens und Datenschutz darstellen kann, als die bloße Information auf der verlinkten Website, weil Google gerade das Auffinden für Jedermann ermöglicht. Außerdem können sich Webseitenbetreiber in manchen Fällen auf bestimmte Privilegien stützen, die Google nicht zugute kommen (z.B. im journalistischen Bereich).

Für die Löschung eines Google-Eintrags ist es also gerade nicht zwingend erforderlich, dass die Information auf der Webseite, auf die der Google-Eintrag verlinkt, rechtswidrig eingestellt ist, weil es sich bei den Informationen z.B. um unwahre Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen handelt.

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Löschung von Google-Einträgen: Muss Google Einträge zu unrichtigen Informationen löschen?

Google muss Einträge zu unrichtigen Informationen im Internet in der Regel löschen.

Google kann nur dann die Löschung verweigern, wenn ausnahmsweise das Recht der Öffentlichkeit, Zugang zu der jeweiligen Information zu erlangen, die Rechte des Betroffenen überwiegen, was etwa der Fall sein kann, wenn der Betroffene eine besondere Rolle in der Öffentlichkeit spielt. Ein öffentliches Interesse an unrichtigen Informationen kann jedoch schon per se nicht bestehen, sodass das Interesse des Betroffenen dann, wenn Google auf unrichtige Informationen verlinkt, stets überwiegt.

Google-Eintrag löschen: Müssen Google-Einträge gelöscht werden, wenn nicht bewiesen werden kann, dass sie zutreffende Informationen enthalten?

Google-Einträge müssen von Google im Ergebnis gelöscht werden, wenn Google nicht beweisen kann, dass die Informationen zutreffend sind.

Dies ist für Informationen über besonders sensible Daten (rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben, strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten)  ausdrücklich gesetzlich geregelt.

Aber auch für andere Arten von Informationen ergibt sich im Ergebnis, dass dann, wenn Google die Richtigkeit nicht beweisen kann, ein Anspruch auf Löschung des Google-Eintrags besteht. Nach geltendem Recht muss nämlich bei personenbezogenen Daten, deren Richtigkeit bestritten wird, auf Verlangen eine Gegendarstellung beigefügt werden. Jedenfalls derzeit sieht Google die Möglichkeit einer solchen Gegendarstellung nicht vor, sodass sich im Ergebnis ein Anspruch auf Löschung des betreffenden Google-Eintrags ergibt.

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Löschung von Google-Einträgen: Muss Google Links zu Aussagen über den Beruf löschen?

Google argumentiert bei Links zu Aussagen über die berufliche Tätigkeit häufig so, dass ein öffentliches Interesse am Zugang zu Informationen über die berufliche Tätigkeit besteht und Google deshalb nicht zur Löschung verpflichtet ist. Dies trifft so pauschal nicht zu.

Zunächst handelt es sich bei Aussagen über den Beruf in den meisten Fällen um Tatsachenbehauptungen und nicht um Meinungsäußerungen. Sind diese Tatsachenbehauptungen unzutreffend, besteht stets ein Anspruch auf Löschung. Und selbst wenn Google nachweisen kann, dass die Tatsachenbehauptungen über die berufliche Tätigkeit zutreffend sind, folgt aus dem Umstand, dass es sich um Daten im Zusammenhang mit dem Beruf des Betroffenen handelt, nicht automatisch, dass die Daten nicht zu löschen sind. Im Gegenteil überwiegen auch in diesen Fällen regelmäßig die Grundrechte des Betroffenen das Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu den oft sensiblen Informationen. Und selbst dann, wenn das Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall überwiegen sollte, kann ein Anspruch auf Löschung z.B. nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne bestehen.

Löschen von Google-Einträgen: Muss Google Einträge zu beleidigenden Informationen löschen?

Google muss Einträge zu beleidigenden Informationen löschen.

Schon im Allgemeinen überwiegt das Recht des Betroffenen, selbst über die Kundgabe seiner Daten zu bestimmen, regelmäßig das Recht eines Internetnutzers, sich über den Betroffenen zu informieren. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei den Informationen, auf die Google verlinkt, um beleidigende Aussagen, Schmähkritik oder andere die Menschenwürde betreffenden Aussagen bezieht.

Google muss daher Einträge zu beleidigenden Aussagen löschen.

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Löschung von Google-Einträgen: Muss Google Links zu Adressangaben oder anderen sensiblen persönlichen Daten löschen?

Google muss Einträge zu Adressangaben oder zu anderen sensiblen Daten regelmäßig löschen.

Schon allgemein überwiegt außer in Ausnahmefällen das Interesse des Betroffenen das Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu personenbezogenen Daten. Umso mehr gilt dies bei sensiblen Daten. Adressangaben sind in der Regel angesichts der Relevanz z.B. für Kreditwürdigkeitsprüfungen wohl zu den sensiblen Daten zu zählen. Eine Löschungspflicht besteht insbesondere auch dann, wenn die Adress-Angaben (Wohnanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse u.ä.) falsch sind.

Google muss daher in der Regel Einträge zu Adressangaben oder zu anderen sensiblen Daten löschen.

Löschung von Google-Einträgen: Muss Google Links zu Informationen über Jugendliche und Kinder löschen?

Google muss in der Regel Einträge über Jugendliche und Kinder (Minderjährige) löschen.

Schon dann, wenn es sich nicht um besonders sensible Daten handelt, ist Google verpflichtet, Einträge zu löschen, wenn nicht ausnahmsweise das Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu den Informationen überwiegt, was etwa der Fall sein kann, wenn der Betroffene eine besondere Rolle in der Öffentlichkeit spielt. Umso mehr gilt die Pflicht zur Löschung von Einträgen dann, wenn Kinder oder Jugendliche (Minderjährige) betroffen sind, da Kinder und Jugendliche besonderen Schutzes bedürfen.

Google muss daher in der Regel Einträge über Jugendliche und Kinder löschen.

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Google-Einträge löschen: Haben die obersten Gerichte bereits über die Frage entschieden, ob Google-Einträge gelöscht werden müssen?

Ja, das höchste europäische Gericht, der EuGH, hat im Jahr 2014 entschieden, dass Google-Einträge, in denen Informationen über Personen verlinkt sind, außer in Ausnahmefällen von Google gelöscht werden müssen. Hier finden Sie das Urteil des EuGH zum Thema Google-Einträge löschen.

Das Google-Urteil ist in den Medien und bei Google selbst auf erhebliche Aufmerksamkeit gestoßen. Die Medien diskutierten die Auswirkungen ausführlich, so etwa Spiegel.de in dem Artikel: EuGH-Entscheidung und Google: Die wichtigsten Infos zum Suchmaschinen-Urteil. Google hat u.a. einen sogenannten Experten-Beirat einberufen, der Google bei dem Umgang mit dem Google-Urteil unterstützen soll. Der Expertenrat kritisierte, dass Google einer zu großen Zahl an Lösch-Gesuchen bisher nicht nachgekommen war. Hier lesen Sie den Abschlussbericht des Google-Experten-Beirats zum Thema Einträge löschen.

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Google-Einträge löschen: Was hat der EuGH in seinem Urteil zum Thema Löschung von Google-Einträgen geurteilt?

Der EuGH hat in seinem Urteil zum Thema Löschung von Google-Einträgen (13. Mai 2014) geurteilt, dass Google in den meisten Fällen verpflichtet ist, Einträge, die im Anschluss an eine Namens-Suche angezeigt werden, aus der Such-Ergebnisliste zu löschen.

Bei der Listung der Informationen in den Google-Suchergebnissen handelt es sich nach dem EuGH um eine Verarbeitung personenbezogener Daten, sodass die Vorschriften zum Datenschutz Anwendung finden. Google ist nach Ansicht des Gerichts die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle. Auch der Umstand, dass Google maßgeblichen Anteil an der Verbreitung von Inhalten im Internet habe, spreche für die Verantwortlichkeit Googles. Anhand der Google-Suche könnten Personenprofile erstellt werden, womit die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten durch Google zusätzlich beeinträchtigt werden könnten. Anwendbar ist laut EuGH das Recht des Staates, auf den die Tätigkeit von Google im jeweiligen Fall ausgerichtet ist und wo Google eine Niederlassung betreibt.

Eine vorherige Inanspruchnahme der Betreiber der Webseiten, auf die der jeweilige Google-Eintrag verweist, ist – so der EuGH – nicht erforderlich.

Der EuGH stellt in seinem Urteil fest, dass eine Datenverarbeitung durch Google in der Regel nicht zulässig ist, es sei denn, eine Abwägung ergibt, dass die Verarbeitung ausnahmsweise zulässig ist. Der potentiell schwere Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens sowie Schutz personenbezogener Daten kann laut EuGH in keinem Fall allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Verarbeitung der Daten gerechtfertigt werden. Da sich die Entfernung von Google-Einträgen aber je nach der Information, um die es sich handelt, auf das berechtigte Interesse von potenziell am Zugang zu der Information interessierten Internetnutzern auswirken kann, ist laut EuGH ein angemessener Ausgleich u.a. zwischen diesem Interesse der Internetnutzer und den genannten Grundrechten des Betroffenen zu finden. Laut EuGH überwiegen zwar die genannten Rechte des Betroffenen im Allgemeinen gegenüber dem Interesse der Internetnutzer, der Ausgleich könne in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u.a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren könne.

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Löschen von Google-Einträgen: Können auch Unternehmer und Unternehmen Google-Einträge löschen lassen?

Auch Unternehmen oder Unternehmer können Google-Einträge löschen lassen.

Google-Einträge, die sich auf Unternehmer beziehen, können unter den gleichen Voraussetzungen gelöscht werden, wie dies für Privatpersonen der Fall ist – schließlich handelt es sich bei Unternehmern ebenfalls um natürliche Personen.

Google-Einträge, die sich nicht auf die Unternehmer, sondern auf die Unternehmen selbst beziehen, können ebenfalls gelöscht werden. Allerdings sind hier die Hürden höher, als bei Einträgen, die sich auf Privatpersonen beziehen. Unternehmen haben jedoch grundsätzlich einen Anspruch auf Löschung, wenn die Einträge ihre Rechte beeinträchtigen. Denn auch Unternehmen sind in den Schutzbereich etwa des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung oder des (Unternehmens-) Persönlichkeitsrechts einzubeziehen.

Außerdem besteht ein Anspruch auf Löschung von Google-Einträgen durch Unternehmen wenn etwa die Tatbestände der vorsätzlichen Schädigung, der Kreditgefährdung oder anderer, strafrechtlich relevanter Tatbestände erfüllt sind. Auch Falschaussagen sind typische Fälle, in denen Google-Einträge über Unternehmen gelöscht werden müssen.

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Google-Autocomplete: Können auch automatische Ergänzungen bei Google (autocomplete) gelöscht werden?

Auch automatische Ergänzungen in der Google-Suche (autocomplete) können gelöscht werden.

Die Voraussetzungen für die Löschung von automatischen Ergänzungen in der Google-Suche (autocomplete-Funktion) entsprechen grundsätzlich den Voraussetzungen für die Löschung von Google-Einträgen.

Grundsätzlich können sowohl Unternehmen, als auch Privatleute diese Löschung beantragen.

Google-Einträge löschen: Was passiert, wenn die Löschung erfolgreich ist?

Wenn Sie einen für Sie unliebsamen Google-Eintrag löschen lassen, der im Anschluss an die Eingabe Ihres Namens in die Google-Suche erscheint, erscheint nach der Löschung der unliebsame Google-Eintrag nicht mehr nach der Eingabe Ihres Namens in die Suchmaske von Google.

Dadurch wird es für Fremde schwerer oder sogar unmöglich, die betreffenden Informationen im Internet zu finden. Oft ist bereits durch die Entfernung des Google-Eintrags das Ziel des Betroffenen erreicht, nicht mehr am Pranger der Öffentlichkeit zu stehen, da häufig Informationen, die nicht oder nur sehr schwer gefunden werden können, den Betroffenen nicht mehr belasten.

Derzeit werden nach einem erfolgreichen Löschantrag allerdings nicht weltweit die Suchergebnisse angepasst, sondern nur innerhalb der EU. Dieses Verhalten von Google wird kritisiert und Rechtsstreitigkeiten laufen bereits, die dazu führen könnten, dass Google zukünftig zur weltweiten Löschung verpflichtet sein kann.

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Löschen von Google-Einträgen: Wie lange dauert es, bis ein Google-Eintrag gelöscht ist?

Zur Löschung angemeldete Google-Einträge werden meist innerhalb einer oder zwei Wochen bearbeitet. In einigen Fällen dauert die Bearbeitung hingegen mehrere Wochen – und in anderen Fällen wird die Löschung abgelehnt.

Google-Eintrag löschen: Was passiert, wenn ein Löschantrag abgelehnt wird?

Im Fall der Ablehnung der Löschung eines Google-Eintrags kann Google in einigen Fällen durch eine weitere Beschreibung des Falles von der Notwendigkeit der Löschung überzeugt werden.

Verweigert Google weiterhin die Löschung des Google-Eintrags, sollte eingeschätzt werden, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass Google mittels der Inanspruchnahme der Gerichte zur Löschung des oder der unliebsamen Google-Einträge gezwungen werden kann. Die Kosten hat bei berechtigen Löschersuchen Google zu tragen – und in einigen Fällen reduzieren Rechtsschutzversicherungen das Risiko weiter.

Neben dem Vorgehen gegen Google kommt zudem ein Vorgehen gegen den Betreiber der Internetseite in Betracht, die die verlinkte Information bereithält. Auch hier kann im Notfall auf die Gerichte zurückgegriffen werden.

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Google-Einträge löschen: Welche Angaben werden für die Löschung von Google-Einträgen benötigt?

Damit Sie den Antrag auf Löschung unliebsamer Google-Einträge stellen können, benötigen Sie u.a. folgende Angaben:

  • die Suchanfrage, nach deren Eingabe das unliebsame Suchergebnis erscheint,
  • die Internetadresse des unliebsamen Suchergebnisses sowie
  • einen Identitätsnachweis.

Außerdem steigert es die Erfolgsaussichten erheblich, wenn Sie genau und entsprechend den Vorgaben von Google angeben, warum der Link gelöscht werden muss.

Auf eintrag-loeschen.eu finden Sie eine Schritt für Schritt-Anleitung zur Löschung von Google-Einträgen, die Sie so weit wie möglich in die Lage versetzt, den Antrag auf Löschung selbst zu stellen.

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Google-Einträge löschen: Können außer dem Google-Eintrag auch die Inhalte auf der Webseite selbst gelöscht werden?

Nicht nur Google-Einträge können grundsätzlich gelöscht werden, sondern auch die Inhalte auf den Webseiten selbst, auf die der Google-Eintrag verweist.

Natürlich kann nicht in jedem Fall eine Löschung auf der Webseite selbst erfolgen, sondern nur dann, wenn der Webseitenbetreiber die Löschung freiwillig vornimmt oder wenn er dazu rechtlich verpflichtet ist. Eine rechtliche Verpflichtung zur Löschung von Inhalten auf den Webseiten selbst kann sich zum Beispiel dann ergeben, wenn die Informationen auf der Webseite unzutreffend, verleumderisch, beleidigend oder zweideutig sind. Auch wenn sensible Daten bestritten werden und vom Webseitenbetreiber nicht bewiesen werden können, ist regelmäßig eine Löschung auf der Webseite selbst, auf die Google verweist, vorzunehmen.

eintrag-loeschen.eu informiert Sie nicht nur über die Möglichkeit zur Löschung von Google-Einträgen, sondern auch über die Löschung von Inhalten auf den Webseiten selbst, auf die der Google-Eintrag verweist.

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