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Google ist in den meisten Fällen verpflichtet, unliebsame Einträge in der Suche zu löschen. Dies entspricht der geltenden Rechtslage und so hat der EuGH im Jahr 2014 geurteilt. In fast allen Fällen haben Bürger nach der geltenden Rechtslage einen Anspruch auf Löschung. Betroffene werden jedoch bei der Durchsetzung des Löschungsanspruchs allein gelassen – zur Beantwortung der Fragen, wie die Löschung erreicht wird, welche Begründung Erfolg verspricht und wie im Fall einer unberechtigten Ablehnung vorzugehen ist, ist Expertenwissen erforderlich. Hier hilft eintrag-loeschen.eu weiter.
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Rechtsanwaltskanzlei Schemel
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Kanzleiinhaber Rechtsanwalt Christoph Schemel, M.A. befasst sich zum einen mit dem Wirtschaftsrecht im weitesten Sinne, insbesondere mit dem Gesellschafts- und Medienrecht. In diesen Bereichen hat er als Rechtsanwalt in einer der führenden Medienkanzleien Deutschlands sowie in einer auf Filmrecht spezialisierten Kanzlei in Los Angeles wichtige Erfahrungen gesammelt. Zum anderen steht er Privatpersonen bei der Bewältigung ihrer rechtlichen Herausforderungen zur Seite.
Rechtsanwalt Christoph Schemel ist nebenberuflich als Dozent für Sportrecht an der Medienakademie München tätig und verfügt über Erfahrungen im Bereich neutraler Streitschlichtungen aus einer Vielzahl durchgeführter Fälle.
Inhaber Christoph Schemel